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Germany: compensation because of the swine flu

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Germany: compensation because of the swine flu
In at least six of the German Federal states employees want to get compensated, e.g. because they had been put under quarantine by local health authorities and coudn't earn money.

Entsch?digungen wegen Schweinegrippe


http://www.bild.de/BILD/news/telegramm/news-ticker,rendertext=9188656.html

Bild.de: MITTWOCH, 29. JULI 2009, 09:34 UHR

Entsch?digungen wegen Schweinegrippe

Den Bundesl?ndern droht wegen der Schweinegrippe eine Welle von Entsch?digungsforderungen. In mindestens sechs L?ndern haben Menschen, die nach Kontakt mit sicher oder wahrscheinlich Infizierten unter Quarant?ne gestellt wurden und nicht arbeiten konnten, bereits Antr?ge auf Erstattung ihres Verdienstausfalls gestellt. Th?ringen, Sachsen und Niedersachsen pr?fen derzeit die meisten Anspr?che. In anderen Bundesl?ndern rechneten die zust?ndigen Landes?mter nicht mit einem Ansturm von Betroffenen. Das deutsche Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass bei Seuchen unter Quarant?ne gestellte Menschen, die selbst nicht erkrankt sind und kein Krankengeld erhalten, Entsch?digungen f?r Lohnausf?lle erhalten.



Auszug:
Gesetz zur Verh?tung und Bek?mpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG)

Abschnitt Entsch?digung in besonderen F?llen

IfSG ? 56 Entsch?digung


(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverd?chtiger,
Krankheitsverd?chtiger oder als sonstiger Tr?ger von Krankheitserregern im Sinne von ? 31 Satz 2 Verboten in der Aus?bung seiner bisherigen Erwerbst?tigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erh?lt eine Entsch?digung in Geld. Das Gleiche gilt f?r Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverd?chtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur,
wenn sie andere Schutzma?nahmen nicht befolgen k?nnen.

(2) Die Entsch?digung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. F?r die ersten sechsWochen wird sie in H?he des Verdienstausfalls gew?hrt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in H?he des Krankengeldes nach ? 47 Abs. 1 des F?nften Buches Sozialgesetzbuch gew?hrt, soweit der Verdienstausfall die f?r die gesetzliche Krankenversicherungspflicht ma?gebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht ?bersteigt.

(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (? 14 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der f?r ihn ma?gebenden regelm??igen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und Beitr?ge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsf?rderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Der Betrag erh?ht sich um das Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch h?tte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gr?nden an der Arbeitsleistung verhindert w?re. Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen T?tigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen T?tigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverh?ltnis. Die S?tze 1 und 3 gelten f?r die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Besch?ftigten und bei Selbst?ndigen entsprechend mit der Ma?gabe, dass bei den in Heimarbeit Besch?ftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen T?tigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbst?ndigen ein Zw?lftel des Arbeitseinkommens (? 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entsch?digungspflichtigen T?tigkeit zugrunde zu legen ist.

(4) Bei einer Existenzgef?hrdung k?nnen den Entsch?digungsberechtigten die w?hrend der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zust?ndigen Beh?rde erstattet werden. Selbst?ndige, deren Betrieb oder Praxis w?hrend der Dauer einer Ma?nahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entsch?digung nach den Abs?tzen 2 und 3 auf Antrag von der zust?ndigen Beh?rde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

(5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber f?r die Dauer des Arbeitsverh?ltnisses, l?ngstens f?r sechs Wochen, die Entsch?digung f?r die zust?ndige Beh?rde auszuzahlen. Die ausgezahlten Betr?ge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zust?ndigen Beh?rde erstattet. Im ?brigen wird die Entsch?digung von der zust?ndigen Beh?rde auf Antrag gew?hrt.

(6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die F?lligkeit der Entsch?digungsleistungen nach der F?lligkeit des aus der bisherigen T?tigkeit erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen Entsch?digungsberechtigten ist die Entsch?digung jeweils zum Ersten eines Monats f?r den abgelaufenen Monat zu gew?hren.

(7) Wird der Entsch?digungsberechtigte arbeitsunf?hig, so bleibt der Entsch?digungsanspruch in H?he des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunf?higkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Anspr?che, die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 2 wegen des durch die Arbeitsunf?higkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverh?ltnisses zustehen, gehen insoweit auf das entsch?digungspflichtige Land ?ber.

(8) Auf die Entsch?digung sind anzurechnen
1. Zusch?sse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entsch?digung den tats?chlichen Verdienstausfall ?bersteigen,
2. das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer T?tigkeit, die als Ersatz der verbotenen T?tigkeit ausge?bt wird, soweit es zusammen mit der Entsch?digung den tats?chlichen Verdienstausfall ?bersteigt,
3. der Wert desjenigen, das der Entsch?digungsberechtigte durch Aus?bung einer anderen als der verbotenen T?tigkeit zu erwerben b?swillig unterl?sst, soweit es zusammen mit der Entsch?digung den tats?chlichen Verdienstausfall ?bersteigt,
4. das Arbeitslosengeld in der H?he, in der diese Leistung dem Entsch?digungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften ?ber das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie des ? 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung h?tten gew?hrt werden m?ssen. Liegen die Voraussetzungen f?r eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor, so ist der h?here Betrag anzurechnen.

(9) Der Anspruch auf Entsch?digung geht insoweit, als dem Entsch?digungsberechtigten Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld f?r die gleiche Zeit zu gew?hren ist, auf die Bundesagentur f?r Arbeit ?ber.

(10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der dem Entsch?digungsberechtigten durch das Verbot der Aus?bung seiner Erwerbst?tigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gew?hrung der Entsch?digung verpflichtete Land ?ber, als dieses dem Entsch?digungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gew?hren hat.

(11) Die Antr?ge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen T?tigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zust?ndigen Beh?rde zu stellen. Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Besch?ftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers ?ber die H?he des in dem nach Absatz 3 f?r sie ma?geblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abz?ge, von Selbst?ndigen eine Bescheinigung des Finanzamtes ?ber die H?he des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizuf?gen. Ist ein solches Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die zust?ndige Beh?rde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen.

(12) Die zust?ndige Beh?rde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in der voraussichtlichen H?he des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Besch?ftigten und Selbst?ndigen in der voraussichtlichen H?he der Entsch?digung zu gew?hren.​
 
Re: Germany: compensation because of the swine flu

Germany:
More petitions of employees regarding monetary compensation.
costs are not known so far

http://www.tagesschau.de/inland/schweinegrippe468.html
Tagesschau.de: Stand: 29.07.2009 13:05 Uhr

Entsch?digungsforderungen an die L?nder
Schweinegrippe-Quarant?ne mit finanziellen Folgen


Auf die Bundesl?nder kommen infolge der Schweinegrippe m?glicherweise hohe Entsch?digungsforderungen zu. Wer nach Kontakt mit infizierten Patienten unter Quarant?ne gestellt wird und selbst nicht erkrankt, hat Anspruch auf Ausgleichszahlungen f?r das entgangene Einkommen. Wieviel Geld die Beh?rden in diesen F?llen zahlen m?ssen, regelt das Infektionsschutzgesetz. Bei Bundesl?ndern gingen bereits Dutzende Antr?ge auf Entsch?digungszahlungen ein. Diese Zahl k?nnte aber deutlich steigen, da sich die Schweinegrippe in Deutschland seit Tagen rasch ausbreitet
Gesundheits?mter k?nnen Berufsverbot verh?ngen

Wie viele Menschen wegen der Schweinegrippe bereits unter Quarant?ne gestellt wurden, ist nicht zentral erfasst. Die Gesundheits?mter ordnen an, wer vor?bergehend seinem Beruf nicht aus?ben darf und in der Folge auf seinen gewohnten Verdienst verzichten muss. Ein Berufsverbot k?nne Menschen mit h?ufigem und engem Kontakt zu Risikogruppen treffen, erkl?rte das schleswig-holsteinische Gesundheitsministerium. Dazu geh?rten Krankenschwestern oder Erzieherinnen. Sie profitieren vom gesetzlichen Anspruch auf Entsch?digung f?r den Verdienstausfall.

Th?ringen meldete Anfang der Woche 21 Antr?ge auf Ausgleichszahlungen durch die Beh?rden, Sachsen berichtete von zehn F?llen, Niedersachsen von f?nf. Weitere Antr?ge auf Entsch?digungszahlungen wurden in Hessen und Sachsen-Anhalt gestellt, Schleswig-Holstein lagen nach Regierungsangaben noch keine Erkenntnisse dar?ber vor, welche "Dimensionen" das Thema annehmen werde. Auch in anderen L?ndern herrscht Unklarheit ?ber die H?he der Folgekosten.
Bundesl?nder wollen hohe Forderungen abwenden
Sachsen-Anhalt setzt beim Ausgleich der Verdienstausf?lle auf die Arbeitgeber. "Wir rechnen nicht mit einer Masse von Antr?gen, da in den meisten F?llen ganz regul?r die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers greift", sagte der Sprecher des Gesundheitsministeriums, Holger Peach. Hessen passte bereits sein Vorgehen im Umgang mit der Schweinegrippe an. "Wer krank ist, wird krankgeschrieben. Wer nicht krank ist, wird auch nicht mehr isoliert", sagte Ulrike Grzimek, Sprecherin des hessischen Gesundheitsministerium. Somit entst?nden auch keine Extra-Kosten mehr.
 
Re: Germany: compensation because of the swine flu

#1:
"employees want to get compensated, e.g. because they had been put under quarantine by local health authorities and coudn't earn money"


It can be done by drag their quarantine period under an automaticaly sick-leave, because this is an neccessary health measure (without special compensations).

If the above is not choosen by the gov., they can from the begining by decrete be compensated from an spec. gov. fund.

Now all govs will understood well (in $) what they done when they and the WHO allowed the free roaming policy from the begining.
 
Re: Germany: compensation because of the swine flu

Risk management has to be done during the novel influenza pandemic for pregnant women who are working in a German doctor?s surgery, and even a transient ban of employment may be required.
German law will give compensation for pregnant women for their losses of income.


http://www.aerztezeitung.de/praxis_...863/risikoschutz-schwangeren-steht-fokus.html

?rzte Zeitung, 29.09.2009
Risikoschutz der Schwangeren steht im Fokus

Praxischefs haben als Arbeitgeber eine F?rsorgepflicht - auch f?r schwangere Mitarbeiterinnen. Das kann bis zu einer Freistellung gehen, wenn die Schweinegrippe grassiert. Daf?r gibt es dann aber auch Geld vom Staat.
Praxischefs k?mpfen in Sachen Schweinegrippe mindestens an zwei Fronten zugleich. Zum einen m?ssen sie besondere Ma?nahmen ergreifen, um eine Gef?hrdung anderer Patienten durch potenziell Infizierte, die zur Behandlung in die Praxis kommen, zu verhindern. Zum anderen m?ssen sie als Arbeitgeber ihrer F?rsorgepflicht f?r ihre Besch?ftigten gen?ge tun. Besonders bei schwangeren Medizinischen Fachangestellten ist darauf zu achten, dass sie vor einer m?glichen Ansteckungsgefahr durch einen Patienten in der Praxis gesch?tzt werden.

Wie Dieter Ohl vom Regierungspr?sidium Darmstadt auf Nachfrage der "?rzte Zeitung" erl?utert, bestehe kein generelles Besch?ftigungsverbot f?r schwangere Arzthelferinnen zur Schweinegrippe-Prophylaxe. Ohl: "Bei der Pr?fung der Frage, ob und unter welchen Bedingungen eine werdende Mutter weiter besch?ftigt werden kann oder umzusetzen oder freizustellen ist, handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung." Der Arbeitgeber habe die Arbeitsbedingungen einer bei ihm besch?ftigten werdenden Mutter rechtzeitig entsprechend Paragraf 1 der Verordnung zum Schutze der M?tter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) zu beurteilen. Dabei sei die Infektionsgef?hrdung der Arbeitnehmerin ebenso wie auch andere Gef?hrdungen zu ermitteln und zu bewerten.

Im Einzelfall, so Ohl, k?nne eine erh?hte Infektionsgef?hrdung durch die Schweinegrippe in der Praxis bestehen - wenn zum Beispiel eine Arztpraxis im Bereich des Frankfurter Flughafens R?ckkehruntersuchungen von Flugpassagieren durchf?hrt und R?ckkehrer auf eine Infektion mit Schweinegrippe untersucht.

Eine erh?hte Infektionsgef?hrdung k?nne laut Ohl aber auch bestehen, "wenn es in der Region oder in der Familie von Patienten zu einer Erkrankung gekommen ist." Die werdende Mutter d?rfe nicht besch?ftigt werden, soweit sie Kontakt zu Patienten mit Verdacht auf eine Infektion mit Schweinegrippe oder Kontakt mit Patienten mit nachgewiesener Schweinegrippenerkrankung haben, erl?utert Ohl die gesetzlichen Vorgaben f?r Praxischefs. Ohl: "Wenn der Arbeitgeber bei der Gef?hrdungsbeurteilung eine erh?hte Infektionsgef?hrdung festgestellt hat, muss er Schutzma?nahmen in eigener Verantwortung festlegen und veranlassen." Dabei habe er sich an der Rangfolge der Schutzma?nahmen aus der Mutterschutzverordnung - Ab?nderung der Arbeitsbedingungen, Umsetzung oder Freistellung - zu orientieren.
Falls es zur Freistellung kommt, k?nnen dem Arbeitgeber -also auch einem Arzt oder Apotheker - die Lohnkosten ?ber das "U2-Verfahren" erstattet werden. Der Antrag auf Erstattung wird bei der Krankenkasse der Schwangeren gestellt.

Wie Ohl nachschiebt, sind die Aussagen zum Schutz von schwangeren Medizinischen Fachangestellten in der Praxis nur eine Momentaufnahme. Die derzeitige Einsch?tzung der erforderlichen Ma?nahmen - und damit das nicht existierende, generelle Besch?ftigungsverbot f?r schwangere Arzthelferinnen wegen der Infektionsgef?hrdung - richte sich nach der gegenw?rtigen Situation. (b?/maw)

F?r Fragen zu diesem Komplex nennt das Landesinstitut Dr. Brigitte Hefer - 0211/4302-1504 (hefer@aekno.de) sowie Dr. Dagmar David - 0211/4302-1507 (david@aekno.de).

Besch?ftigungsverbote sind m?glich
Das Landesinstitut f?r Gesundheit und Arbeit in Nordrhein-Westfalen (LIGA
NRW) hat inzwischen eine Empfehlung herausgegeben, wie mit schwangere Arbeitnehmerinnen im Gesundheitswesen verfahren werden sollte.
Darin wird darauf hingewiesen, dass in Praxen durchaus ein Besch?ftigungsverbot bestehen kann. Die Beh?rde betont, dass werdende M?tter nicht mit solchen Arbeiten besch?ftigt werden d?rfen, bei denen infolge der Schwangerschaft eine erh?hte Gef?hrdung f?r die werdende Mutter oder eine Gefahr f?r die Leibesfrucht besteht. Das ergibt sich aus Paragraf 4 des Mutterschutzgesetzes.

Das Robert-Koch-Institut sieht derzeit durch eine Infektion mit dem H1N1-Virus eine besondere Gef?hrdung von Schwangeren. Nach Einsch?tzung des Landesinstituts sei deshalb mit einer erh?hten Gef?hrdung von Schwangeren unter anderem bei Haus?rzten, Internisten und Kinder?rzten zu rechnen. Denn hier geh?rten Kontakte zu (potenziell) Erkrankten zur beruflichen T?tigkeit. Daher sei dort ein Besch?ftigungsverbot nach Paragraf 4 Mutterschutzgesetz gegeben.
 
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