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Germany: compensation because of the swine flu
In at least six of the German Federal states employees want to get compensated, e.g. because they had been put under quarantine by local health authorities and coudn't earn money.
Entsch?digungen wegen Schweinegrippe
http://www.bild.de/BILD/news/telegramm/news-ticker,rendertext=9188656.html
Bild.de: MITTWOCH, 29. JULI 2009, 09:34 UHR
Entsch?digungen wegen Schweinegrippe
Den Bundesl?ndern droht wegen der Schweinegrippe eine Welle von Entsch?digungsforderungen. In mindestens sechs L?ndern haben Menschen, die nach Kontakt mit sicher oder wahrscheinlich Infizierten unter Quarant?ne gestellt wurden und nicht arbeiten konnten, bereits Antr?ge auf Erstattung ihres Verdienstausfalls gestellt. Th?ringen, Sachsen und Niedersachsen pr?fen derzeit die meisten Anspr?che. In anderen Bundesl?ndern rechneten die zust?ndigen Landes?mter nicht mit einem Ansturm von Betroffenen. Das deutsche Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass bei Seuchen unter Quarant?ne gestellte Menschen, die selbst nicht erkrankt sind und kein Krankengeld erhalten, Entsch?digungen f?r Lohnausf?lle erhalten.
Auszug:
Gesetz zur Verh?tung und Bek?mpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG)
Abschnitt Entsch?digung in besonderen F?llen
IfSG ? 56 Entsch?digung
(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverd?chtiger,
Krankheitsverd?chtiger oder als sonstiger Tr?ger von Krankheitserregern im Sinne von ? 31 Satz 2 Verboten in der Aus?bung seiner bisherigen Erwerbst?tigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erh?lt eine Entsch?digung in Geld. Das Gleiche gilt f?r Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverd?chtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur,
wenn sie andere Schutzma?nahmen nicht befolgen k?nnen.
(2) Die Entsch?digung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. F?r die ersten sechsWochen wird sie in H?he des Verdienstausfalls gew?hrt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in H?he des Krankengeldes nach ? 47 Abs. 1 des F?nften Buches Sozialgesetzbuch gew?hrt, soweit der Verdienstausfall die f?r die gesetzliche Krankenversicherungspflicht ma?gebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht ?bersteigt.
(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (? 14 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der f?r ihn ma?gebenden regelm??igen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und Beitr?ge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsf?rderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Der Betrag erh?ht sich um das Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch h?tte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gr?nden an der Arbeitsleistung verhindert w?re. Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen T?tigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen T?tigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverh?ltnis. Die S?tze 1 und 3 gelten f?r die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Besch?ftigten und bei Selbst?ndigen entsprechend mit der Ma?gabe, dass bei den in Heimarbeit Besch?ftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen T?tigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbst?ndigen ein Zw?lftel des Arbeitseinkommens (? 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entsch?digungspflichtigen T?tigkeit zugrunde zu legen ist.
(4) Bei einer Existenzgef?hrdung k?nnen den Entsch?digungsberechtigten die w?hrend der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zust?ndigen Beh?rde erstattet werden. Selbst?ndige, deren Betrieb oder Praxis w?hrend der Dauer einer Ma?nahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entsch?digung nach den Abs?tzen 2 und 3 auf Antrag von der zust?ndigen Beh?rde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.
(5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber f?r die Dauer des Arbeitsverh?ltnisses, l?ngstens f?r sechs Wochen, die Entsch?digung f?r die zust?ndige Beh?rde auszuzahlen. Die ausgezahlten Betr?ge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zust?ndigen Beh?rde erstattet. Im ?brigen wird die Entsch?digung von der zust?ndigen Beh?rde auf Antrag gew?hrt.
(6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die F?lligkeit der Entsch?digungsleistungen nach der F?lligkeit des aus der bisherigen T?tigkeit erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen Entsch?digungsberechtigten ist die Entsch?digung jeweils zum Ersten eines Monats f?r den abgelaufenen Monat zu gew?hren.
(7) Wird der Entsch?digungsberechtigte arbeitsunf?hig, so bleibt der Entsch?digungsanspruch in H?he des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunf?higkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Anspr?che, die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 2 wegen des durch die Arbeitsunf?higkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverh?ltnisses zustehen, gehen insoweit auf das entsch?digungspflichtige Land ?ber.
(8) Auf die Entsch?digung sind anzurechnen
1. Zusch?sse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entsch?digung den tats?chlichen Verdienstausfall ?bersteigen,
2. das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer T?tigkeit, die als Ersatz der verbotenen T?tigkeit ausge?bt wird, soweit es zusammen mit der Entsch?digung den tats?chlichen Verdienstausfall ?bersteigt,
3. der Wert desjenigen, das der Entsch?digungsberechtigte durch Aus?bung einer anderen als der verbotenen T?tigkeit zu erwerben b?swillig unterl?sst, soweit es zusammen mit der Entsch?digung den tats?chlichen Verdienstausfall ?bersteigt,
4. das Arbeitslosengeld in der H?he, in der diese Leistung dem Entsch?digungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften ?ber das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie des ? 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung h?tten gew?hrt werden m?ssen. Liegen die Voraussetzungen f?r eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor, so ist der h?here Betrag anzurechnen.
(9) Der Anspruch auf Entsch?digung geht insoweit, als dem Entsch?digungsberechtigten Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld f?r die gleiche Zeit zu gew?hren ist, auf die Bundesagentur f?r Arbeit ?ber.
(10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der dem Entsch?digungsberechtigten durch das Verbot der Aus?bung seiner Erwerbst?tigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gew?hrung der Entsch?digung verpflichtete Land ?ber, als dieses dem Entsch?digungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gew?hren hat.
(11) Die Antr?ge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen T?tigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zust?ndigen Beh?rde zu stellen. Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Besch?ftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers ?ber die H?he des in dem nach Absatz 3 f?r sie ma?geblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abz?ge, von Selbst?ndigen eine Bescheinigung des Finanzamtes ?ber die H?he des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizuf?gen. Ist ein solches Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die zust?ndige Beh?rde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen.
(12) Die zust?ndige Beh?rde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in der voraussichtlichen H?he des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Besch?ftigten und Selbst?ndigen in der voraussichtlichen H?he der Entsch?digung zu gew?hren.
In at least six of the German Federal states employees want to get compensated, e.g. because they had been put under quarantine by local health authorities and coudn't earn money.
Entsch?digungen wegen Schweinegrippe
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Bild.de: MITTWOCH, 29. JULI 2009, 09:34 UHR
Entsch?digungen wegen Schweinegrippe
Den Bundesl?ndern droht wegen der Schweinegrippe eine Welle von Entsch?digungsforderungen. In mindestens sechs L?ndern haben Menschen, die nach Kontakt mit sicher oder wahrscheinlich Infizierten unter Quarant?ne gestellt wurden und nicht arbeiten konnten, bereits Antr?ge auf Erstattung ihres Verdienstausfalls gestellt. Th?ringen, Sachsen und Niedersachsen pr?fen derzeit die meisten Anspr?che. In anderen Bundesl?ndern rechneten die zust?ndigen Landes?mter nicht mit einem Ansturm von Betroffenen. Das deutsche Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass bei Seuchen unter Quarant?ne gestellte Menschen, die selbst nicht erkrankt sind und kein Krankengeld erhalten, Entsch?digungen f?r Lohnausf?lle erhalten.
Auszug:
Gesetz zur Verh?tung und Bek?mpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG)
Abschnitt Entsch?digung in besonderen F?llen
IfSG ? 56 Entsch?digung
(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverd?chtiger,
Krankheitsverd?chtiger oder als sonstiger Tr?ger von Krankheitserregern im Sinne von ? 31 Satz 2 Verboten in der Aus?bung seiner bisherigen Erwerbst?tigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erh?lt eine Entsch?digung in Geld. Das Gleiche gilt f?r Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverd?chtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur,
wenn sie andere Schutzma?nahmen nicht befolgen k?nnen.
(2) Die Entsch?digung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. F?r die ersten sechsWochen wird sie in H?he des Verdienstausfalls gew?hrt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in H?he des Krankengeldes nach ? 47 Abs. 1 des F?nften Buches Sozialgesetzbuch gew?hrt, soweit der Verdienstausfall die f?r die gesetzliche Krankenversicherungspflicht ma?gebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht ?bersteigt.
(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (? 14 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der f?r ihn ma?gebenden regelm??igen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und Beitr?ge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsf?rderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Der Betrag erh?ht sich um das Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch h?tte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gr?nden an der Arbeitsleistung verhindert w?re. Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen T?tigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen T?tigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverh?ltnis. Die S?tze 1 und 3 gelten f?r die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Besch?ftigten und bei Selbst?ndigen entsprechend mit der Ma?gabe, dass bei den in Heimarbeit Besch?ftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen T?tigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbst?ndigen ein Zw?lftel des Arbeitseinkommens (? 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entsch?digungspflichtigen T?tigkeit zugrunde zu legen ist.
(4) Bei einer Existenzgef?hrdung k?nnen den Entsch?digungsberechtigten die w?hrend der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zust?ndigen Beh?rde erstattet werden. Selbst?ndige, deren Betrieb oder Praxis w?hrend der Dauer einer Ma?nahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entsch?digung nach den Abs?tzen 2 und 3 auf Antrag von der zust?ndigen Beh?rde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.
(5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber f?r die Dauer des Arbeitsverh?ltnisses, l?ngstens f?r sechs Wochen, die Entsch?digung f?r die zust?ndige Beh?rde auszuzahlen. Die ausgezahlten Betr?ge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zust?ndigen Beh?rde erstattet. Im ?brigen wird die Entsch?digung von der zust?ndigen Beh?rde auf Antrag gew?hrt.
(6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die F?lligkeit der Entsch?digungsleistungen nach der F?lligkeit des aus der bisherigen T?tigkeit erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen Entsch?digungsberechtigten ist die Entsch?digung jeweils zum Ersten eines Monats f?r den abgelaufenen Monat zu gew?hren.
(7) Wird der Entsch?digungsberechtigte arbeitsunf?hig, so bleibt der Entsch?digungsanspruch in H?he des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunf?higkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Anspr?che, die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 2 wegen des durch die Arbeitsunf?higkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverh?ltnisses zustehen, gehen insoweit auf das entsch?digungspflichtige Land ?ber.
(8) Auf die Entsch?digung sind anzurechnen
1. Zusch?sse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entsch?digung den tats?chlichen Verdienstausfall ?bersteigen,
2. das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer T?tigkeit, die als Ersatz der verbotenen T?tigkeit ausge?bt wird, soweit es zusammen mit der Entsch?digung den tats?chlichen Verdienstausfall ?bersteigt,
3. der Wert desjenigen, das der Entsch?digungsberechtigte durch Aus?bung einer anderen als der verbotenen T?tigkeit zu erwerben b?swillig unterl?sst, soweit es zusammen mit der Entsch?digung den tats?chlichen Verdienstausfall ?bersteigt,
4. das Arbeitslosengeld in der H?he, in der diese Leistung dem Entsch?digungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften ?ber das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie des ? 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung h?tten gew?hrt werden m?ssen. Liegen die Voraussetzungen f?r eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor, so ist der h?here Betrag anzurechnen.
(9) Der Anspruch auf Entsch?digung geht insoweit, als dem Entsch?digungsberechtigten Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld f?r die gleiche Zeit zu gew?hren ist, auf die Bundesagentur f?r Arbeit ?ber.
(10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der dem Entsch?digungsberechtigten durch das Verbot der Aus?bung seiner Erwerbst?tigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gew?hrung der Entsch?digung verpflichtete Land ?ber, als dieses dem Entsch?digungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gew?hren hat.
(11) Die Antr?ge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen T?tigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zust?ndigen Beh?rde zu stellen. Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Besch?ftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers ?ber die H?he des in dem nach Absatz 3 f?r sie ma?geblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abz?ge, von Selbst?ndigen eine Bescheinigung des Finanzamtes ?ber die H?he des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizuf?gen. Ist ein solches Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die zust?ndige Beh?rde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen.
(12) Die zust?ndige Beh?rde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in der voraussichtlichen H?he des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Besch?ftigten und Selbst?ndigen in der voraussichtlichen H?he der Entsch?digung zu gew?hren.